Betreuung von im Kanton Neuenburg wohnhaften Personen in ausserkantonalen Alters- und Pflegeheimen APH
Modalitäten für die Regelung der Restfinanzierung der Pflege durch den Kanton Neuenburg
1. Der Artikel 25a des KVG vom 1.1.2019 bestimmt folgendes: «Kann der versicherten Person zum Zeitpunkt des Heimeintritts kein Pflegeheimplatz in geografischer Nähe in ihrem Wohnkanton zur Verfügung gestellt werden, so übernimmt der Wohnkanton die Restfinanzierung nach den Regeln des Standortkantons des Leistungserbringers.»
Mit der Änderung der Verordnung über die Restfinanzierung der Pflege im Krankheitsfall (RFRS) vom 19. Juni 2019 hat der Regierungsrat der Republik und des Kantons Neuenburg den Rahmen für die Anwendung der neuen Bundesbestimmung in den Artikeln 24 und 24a-c präzisiert.
Eine Finanzierung nach den Regeln des Kantons in dem der Leistungserbringer ansässig ist, wird gewährt, wenn das ausserkantonale Alters- und Pflegeheim APH (Gesuchsteller) nachweisen kann, dass im Kanton Neuenburg in der Nähe des ordentlichen Wohnsitzes der betroffenen Person (zukünftige/r Bewohner/in) kein Platz zur Verfügung steht, oder wenn die Unterbringung zum Zweck der Familienzusammenführung oder aus anderen persönlichen Gründen erfolgt.
2. Zudem genehmigte der Regierungsrat den Erlass über das Orientierungsgespräch, welches erlaubt Artikel 83c, Absatz3 des Gesundheitsgesetzes zu konkretisieren. Dieser Absatz sieht vor, dass ein Orientierungsgespräch stattfinden soll, wenn ein Eintritt für einen Langzeitaufenthalt in einem APH vorgesehen ist.
Diese Vorgehensweise gilt für Eintritte mit Langzeitaufenthalten und Pension vom 15. März 2020 an, im Kanton oder ausserhalb des Kantons. Der Art. 11 des Erlasses sieht vor, dass die Orientierung unter gewissen Bedingungen und in bestimmten Fällen "sur Dossier", in Abwesenheit der betroffenen Person erfolgen kann.
In allen Fällen muss jedem Eintritt für einen Langzeitaufenthalt in einem APH ein Orientierungsgespräch vorausgehen, dessen Empfehlungen die Notwendigkeit einer Langzeitunterkunft oder Pension bestätigen.
AROSS (Vereinigung Netzwerk Orientierung Gesundheit und Soziales) ist für die offiziellen Orientierungsgespräche zuständig.
Diese beiden Elemente müssen im Vorfeld vor dem Eintritt in ein ausserkantonales APH beantragt werden. Wird kein Gesuch eingereicht oder wird das Gesuch abgelehnt und/oder empfiehlt das Orientierungsgespräch keine langfristige Unterbringung, wird der kantonale Pflegebeitrag nur bis zu den vom Staatsrat beschlossenen ausserkantonalen Tarifen bezahlt.
Das Gesuch muss grundsätzlich drei Wochen vor dem Eintritt mit dem untenstehenden Formular gestellt werden.
23 Juni 2020